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25.01.2005 18:35
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Provider muss Identität eines Musik-Kopierers nicht preisgeben

"Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt", schreibt das Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht hat es in einem heute verkündeten Urteil (PDF) zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgelehnt, einem Musikkonzern den Namen eines Internetnutzers zugänglich zu machen, der über einen deutschen Provider einen Musik-Server betrieben hatte (Az.: 11 U 51/04).

Ein Provider stelle nur den technischen Zugang zum Internet zur Verfügung und sei von Überprüfungspflichten der durchgeleiteten Daten weitgehend freigestellt, begründeten die Juristen ihre Entscheidung. Er sei lediglich verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten erfahre. Auskunft über seine Kunden müsse der Provider aber nicht geben, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch dabei behilflich sei.

Es bestehe zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt. Die auf das so genannte Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke. Ob sie auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von Musiktiteln oder anderer urheberrechtlich geschützter Werke im Internet entsprechend angewendet werden kann, sei bislang umstritten.

Im vorigen Jahr hatte das Oberlandesgericht München ähnlich entschieden, nämlich dass Provider Nutzerdaten beim Verdacht auf Betrieb illegaler FTP-Server auf Grund des Urheberrechts nicht preisgeben müssen. Die Berufungsinstanz hatte dem Antrag eines Internetanbieters stattgegeben, der sich gegen eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts München I wandte. Zuvor hatte allerdings das Landgericht Hamburg geurteilt, Inhaber von Urheberrechten können bei der Verfolgung möglicher illegaler Download-Angebote vom Zugangs-Provider Auskunft über die Identität des Kunden verlangen, dem bei jeweiligen Sessions bestimmte dynamische IP-Adressen zugeteilt worden waren. (anw/c't)

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Kommentare
das hast du schön gesagt ... (inselberg 30.1.2005 9:14)
Re: Wer als Provider nichts gegen die Netz-Parasiten vornimmt... (Kand.in.Sky 27.1.2005 21:27)
Re: Ein kindischer dummer Junge, der schwere Probleme mit seinem Ego hat (Stacheljochen 27.1.2005 20:57)
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