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| c't 9/2004, S. 18: Musikindustrie vs. Tauschbörsen | ||||||||||||||||||||||||
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Joerg HeidrichDas Ende vom Lied?Die Strafanzeigen der Musikindustrie gegen TauschbörsennutzerGeldstrafen, Schadensersatz und vielleicht sogar Gefängnis: Glaubt man den Drohungen der Musikindustrie, stehen die Urteile gegen die 68 Nutzer von Tauschbörsen bereits fest, gegen die Ende März Strafanzeige gestellt wurde. Die Nachricht kam wenig überraschend: Nun soll es nach amerikanischem Vorbild auch den deutschen Nutzern von P2P-Netzwerken rechtlich an den Kragen gehen. In einer international abgestimmten Aktion erstattete der deutsche Arm der IFPI Anzeige gegen Unbekannt in 68 Fällen - gegen so genannte Heavy User, die angeblich Musikdateien zum Download angeboten haben. Was man genau unter Heavy User versteht oder welche Tauschbörsen betroffen sind, verschweigt die IFPI. Vorsitzender Gerd Gebhardt bringt das Spiel mit der Angst auf den Punkt: Es kann jeden treffen. Tatsächlich hatten sich Juristen bereits seit dem Aufkommen von Napster gefragt, warum dies nicht schon längst passiert ist. Hierzu hätte es jedenfalls nicht der in wesentlichen Punkten durch die massive Lobbyarbeit der Musikindustrie veranlassten Reformen des Urheberrechtsgesetzes bedurft. Schon zuvor waren sich die Juristen darin einig, dass eine nicht vom Rechteinhaber genehmigte Verbreitung, also der Upload von Musikstücken, Filmen oder Software über Tauschbörsen gemäß §§ 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) grundsätzlich strafbar ist. Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber auf zivilrechtlichem Boden gegen den Verbreiter der Werke sowohl ein Unterlassungs- als unter bestimmten Umständen auch ein Schadensersatzanspruch zu. Das klingt in der Theorie zunächst einmal recht einfach, birgt in der Praxis jedoch eine Vielzahl von juristischen und technischen Problemen. Zum Ersten muss der Nutzer der Tauschbörse ja erst einmal ermittelt werden. Ausgangspunkt dabei ist die IP-Adresse, unter der in den Netzwerken urheberrechtlich geschützte Werke angeboten werden. Aus gutem Grund dürfen derzeit nur die Ermittlungsbehörden von den Providern die Herausgabe der zu der IP gehörenden persönlichen Daten verlangen. Strafanzeige als TüröffnerSinn und Zweck der gestellten Strafanzeigen - die Polizei ermittelt in derartigen Fällen nicht von sich aus - ist weniger die daraufhin zu erwartende Bestrafung der Betroffenen. Zwar sieht der Strafrahmen des § 106 UrhG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Gefängnisstrafen sind in den anstehenden Verfahren aber kaum zu erwarten, da die Taten keinen gewerblichen Hintergrund haben und die Betroffenen kaum einschlägig vorbestraft sein werden. Weitaus wahrscheinlicher sind geringe Geldstrafen, deren Höhe sich nach dem Einkommen der Täter richtet. Unangenehm kann es für die ertappten Nutzer aber werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung anordnet. Für die Abschreckungsstrategie der Musikindustrie weitaus wichtiger als die Ergebnisse der Strafverfahren ist die Möglichkeit, über diese Verfahren an die Namen und Anschriften der Tauschbörsennutzer zu kommen. Denn nur mit Hilfe dieser Daten können von den Rechteinhabern Zivilverfahren eingeleitet werden. Das setzt allerdings voraus, dass der jeweilige Provider auch die IP-Vergabe protokolliert, wozu er nach wie vor bei Flatrates rechtlich nicht verpflichtet ist [1]. Speichert er die Daten dennoch, wie etwa T-Online, so muss er sie auf Anforderung auch herausgeben. Ist diese Hürde überwunden und liegt eine zustellungsfähige Anschrift des Tauschbörsennutzers vor, so können die Rechteinhaber dann auch zivilrechtlich gegen den Betroffenen vorgehen. Erster Schritt hierzu wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abmahnung, garniert mit einer saftigen Anwaltsrechnung. Deren Empfänger soll sich verpflichten, die von ihm zuvor in den Tauschbörsen bereitgehaltenen Musikstücke nicht länger öffentlich anzubieten. Das Bestehen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs dürfte juristisch eindeutig feststehen und auch nachweisbar sein. Denn die Tatsache, dass urheberrechtlich geschützte Werke, hier in Form von Musikstücken, ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich vervielfältigt und verbreitet werden, kann der Betreffende nur schwer bestreiten. Hier wird die Musikindustrie allenfalls nachweisen müssen, dass sich hinter den Dateinamen wie TollesneuesLiedvonBritney.mp3 auch das Werk TollesneuesLied von Britney versteckt und nicht etwa eine Tondokumentation der letzten Magenverstimmung des Nutzers samt ihrer Folgen. Chancen und RisikenWeitaus schwieriger durchzusetzen ist dagegen ein Schadensersatzanspruch gegen Tauschbörsennutzer. Dies liegt in erster Linie daran, dass es technisch nicht nachweisbar ist, wie oft ein Nutzer eine Datei innerhalb der P2P-Netzwerke verteilt hat. Daneben besteht auch das Problem, dass in den meisten Tauschbörsen Dateien von mehreren Usern gleichzeitig heruntergeladen werden. Auch die Berechnung des der Musikindustrie tatsächlich entstandenen Schadens wird sicher nicht einfach werden. Grundsätzlich kann der Geschädigte sich nach eigener Wahl entweder den entgangenen Gewinn erstatten lassen oder im Rahmen der so genannten Lizenzanalogie den Betrag einfordern, den er bei der fiktiven Gewährung einer Lizenz an den Rechtsverletzer erhalten hätte. Da dies in der Praxis sehr schwierig ist, kennt das Gesetz eine Reihe von Beweiserleichterungen zu Gunsten des Rechteinhabers. Trotzdem muss dieser zumindest nachweisen, welcher Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und auch eine tatsächliche Grundlage unterbreiten, die eine Schätzung einer Summe ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, welchen Wert eine MP3-Datei hat - hier existieren schon bei legalen Angeboten erhebliche Preisschwankungen. Schließlich wird auch die Behauptung der Musikindustrie gerichtlich zu überprüfen sein, dass jeder Download im realen Leben ohne diese Bezugsmöglichkeit automatisch auch zu einem Kauf des Produkts geführt hätte. Fehlen diese Nachweise und die Darlegung, wie oft konkret der einzeln beschuldigte Tauschbörsennutzer die Datei verbreitet hat oder haben könnte und wie hoch deren Wert ist, laufen die Ansprüche der Musikindustrie eventuell ins Leere. FazitDie Rechtslage hinsichtlich der Klagen der Musikindustrie gegen Tauschbörsennutzer ist vergleichsweise eindeutig. Die Strafanzeigen dienen primär dem Ziel, an die persönlichen Daten der betroffenen Nutzer zur Durchführung von Zivilverfahren heranzukommen, ohne dass hier von Seiten der Strafverfolgungsbehörden empfindliche Strafen oder gar Gefängnis zu erwarten sind. Schwierigkeiten könnten sich jedoch aufgrund von technischen Hindernissen in der praktischen Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche ergeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des proklamierten Anspruchs auf Schadensersatz, der sich aller Voraussicht nach wohl nur schwer durchsetzen lassen wird. Dies hat wohl auch die IFPI erkannt, deren Vertreter Gerd Gebhardt in Interviews inzwischen wesentlich moderater davon spricht, dass man mit den Beteiligten in Kontakt kommen wolle und einen Vergleich anstrebe. Doch auch dieser wird den Betroffenen ein ganz erhebliches Loch in die Haushaltskasse reißen. (sha) Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover. Literatur[1] Joerg Heidrich, Andreas Neue, Internet Privat, IP-Adressen und der Datenschutz, c't 3/03, S. 78
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